30. Erwägungen der Kammer 30.1 Katalogtat und Härtefallprüfung Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wird u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB (Katalogtat) erfüllt. Mit der Vorinstanz kann sodann ein Härtefall verneint werden. Der Beschuldigte lebt seit nunmehr gut siebeneinhalb Jahren in der Schweiz. Er hat eigenen Angaben zufolge keine Familienangehörigen oder Verwandte, welche in der Schweiz leben.