So spielt insbesondere die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut eine Rolle. Es gilt sodann, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und das Rückfallrisiko zu berücksichtigen. Dabei kommt diesen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nach dem welche privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz entgegenstehen (vgl. Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 sowie Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 469 vom 30. März 2021 E. 26; SK 18 233 vom 11. März 2019 E. 19.3; SK 18 87 vom 23. August 2018 E. 25).