SK 19 243 vom 23. Oktober 2019 E. 16.2.3). Damit stehen allfällige Vollzugshindernisse und gar eine anerkannte Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (vgl. Urteil des BGer 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2 und E. 3.3). Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (BBl 2013, S. 6021). Wie diese Verhältnismässig-