Hinzu kommt, dass ihm gemäss Gutachten vom 10. Mai 2021 eine sehr ungünstige Legalprognose attestiert wird (Gutachten, S. 67 f.; pag. 2241 f.). Seine finanziellen Verhältnisse können aufgrund seiner bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit als schlecht bezeichnet werden und es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf stabilisierende persönliche (etwa familiäre) Verhältnisse in der Schweiz. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren muss dem Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden, womit der (teil-)bedingte Strafvollzug sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe ausser Betracht fällt.