Dem Beschuldigten muss angesichts der Gesamtumstände allerdings ohnehin eine Schlechtprognose gestellt werden. Er hat zahlreiche (teils einschlägige) Vorstrafen, wobei die in der Vergangenheit ausgesprochenen Strafen offenbar nicht ausreichten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Hinzu kommt, dass ihm gemäss Gutachten vom 10. Mai 2021 eine sehr ungünstige Legalprognose attestiert wird (Gutachten, S. 67 f.;