BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe diesbezüglich nur ein teilbedingter Vollzug zu prüfen ist. Dem Beschuldigten muss angesichts der Gesamtumstände allerdings ohnehin eine Schlechtprognose gestellt werden.