Schliesslich ist für die Widerhandlungen gegen das BetmG durch Konsum, für das unanständige Benehmen sowie für das Wegwerfen von Kleinabfällen eine Busse von insgesamt CHF 180.00 auszusprechen. Dies nicht als Zusatzstrafen, sondern als eigenständige Strafen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf