56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Mit Urteil des Obergerichts SK 18 233 vom 11. März 2019 wurde gegenüber dem Beschuldigten eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Ob die Vorinstanz mit Blick auf die in besagtem Urteil ausgesprochene Massnahme auf das erneute Aussprechen einer Massnahme verzichten konnte, kann offengelassen werden. Das aktuelle Gutachten von Dr. med. H.____