44 25.4 Fazit Insgesamt würde sich nach dem Gesagten – noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine hypothetische Gesamtbusse von CHF 420.00 ergeben. Für die Täterkomponenten wäre aufgrund der zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen wiederum ein Zuschlag von rund 20% zu veranschlagen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 180.00 hinausgehen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage festgesetzt (Art.