Die Vorinstanz hat den Tagessatz im Urteilszeitpunkt auf CHF 10.00 festgesetzt, ohne dies entsprechend zu begründen. Vorliegend kann aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschuldigten sowie aufgrund der momentan zu vollziehenden Haftstrafe davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte kein Einkommen generiert. Bei prekären persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden, was vorliegend angezeigt erscheint.