34 Abs. 2 StGB). Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 1 Satz 2 StPO umfasst die Höhe des Tagessatzes nicht (vgl. Urteil des BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.4.3). Die Vorinstanz hat den Tagessatz im Urteilszeitpunkt auf CHF 10.00 festgesetzt, ohne dies entsprechend zu begründen.