23. hiervor verwiesen werden. Obwohl in Bezug auf die Beschimpfungen keine einschlägige Vorstrafe vorliegt, kann dennoch aufgrund des mehrfach delinquierenden Verhaltens des Beschuldigten eine Erhöhung der Strafe aufgrund der Vorstrafen erfolgen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gleich wegen mehrfacher Begehung von einzelnen unabhängigen Beschimpfungen verurteilt wird, er mithin ein Widerholungstäter ist, was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist. 24.3 Fazit Unter Berücksichtigung der Erhöhung aufgrund der Täterkomponente um rund 20% ergibt sich eine auszufällende Geldstrafe von insgesamt 20 Tagessätzen.