Unter den gegebenen Umständen sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine hypothetische Strafe von je 10 Strafeinheiten pro Vorfall als angemessen. Die zweite Tatbegehung wird im Umfang von 7 Strafeinheiten asperiert, womit sich eine Tatkomponentenstrafe von insgesamt 17 Strafeinheiten ergibt. 24.2 Täterkomponenten Vorab kann auf die Ausführungen in Ziff. 23. hiervor verwiesen werden.