Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus Wut über die Anhaltungen bzw. Wegweisung. Er war zwar alkoholisiert, aber nicht in dem Ausmass, dass man diesen Umstand strafmildernd berücksichtigen müsste. Die subjektive Tatschwere ist daher neutral zu werten. Unter den gegebenen Umständen sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine hypothetische Strafe von je 10 Strafeinheiten pro Vorfall als angemessen. Die zweite Tatbegehung wird im Umfang von 7 Strafeinheiten asperiert, womit sich eine Tatkomponentenstrafe von insgesamt 17 Strafeinheiten ergibt.