24. Geldstrafe (Beschimpfung; mehrfach) 24.1 Tatkomponenten Betreffend die diesbezüglichen Tatkomponenten kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (S. 93 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag 2017 f.). Der Beschuldigte sprach verschiedene Schimpfwörter gegenüber E.________ aus («Schlampe», «Rassist», «Arschloch») und bezeichnete F.________ als «Schlampe». Die genannten Äusserungen wiegen nicht so schwer, als dies straferhöhend berücksichtigt werden müsste. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus Wut über die Anhaltungen bzw. Wegweisung.