42 den. Wenn überhaupt, dann wäre eine Strafminderung höchstens gestützt auf Reue und Einsicht denkbar, was nach Ansicht der Kammer aber vorliegend nicht gerechtfertigt ist. Somit bleibt es diesbezüglich bei einer neutralen Gewichtung. 23.4 Strafempfindlichkeit