Auch wenn der Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch der Widerhandlungen gegen das AIG akzeptierte, so war im Untersuchungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren diesbezüglich keine Einsicht oder Reue zu erkennen. In Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte sei zwar nicht geständig, streite die Sachverhalte jedoch nicht ab und habe sich entschuldigt. Dies sei im Rahmen eines kleinen Geständnisrabattes zu berücksichtigen.