2381 ff.). Wie bereits die Vorinstanz korrekt erkannt hat, hat der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung das gesamte Verfahren hindurch abgestritten. Dies ist jedoch sein Recht. Auch wenn der Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch der Widerhandlungen gegen das AIG akzeptierte, so war im Untersuchungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren diesbezüglich keine Einsicht oder Reue zu erkennen.