) sieht dies allerdings wiederum etwas anders aus. Darin wird – unter Nennung einiger Beispiele – beschrieben, dass sich der Beschuldigte ambivalent verhalte, teilweise laut, fordernd und bedrohlich auftrete, teilweise mit suizidalen Äusserungen reagiere, verbal aggressiv werde, Tatsachen verdrehe und leugne und mit erhobenem Finger drohe. Das wiederkehrende Verhalten wirke sehr manipulativ. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verweigerten die BVD erneut die bedingte Entlassung des Beschuldigten (pag. 2381 ff.).