Dies zeigen auch die zwischen dem vorinstanzlichen Urteil und dem oberinstanzlichen Urteil eingegangenen Unterlagen der Vollzugsbehörden bzw. das Gutachten vom 10. Mai 2021. Im Führungsbericht der Vollzugsanstalt Thorberg vom 26. Januar 2021 (pag. 2133 ff.) werden zwar keine Besonderheiten zum Verhalten des Beschuldigten festgehalten und es wird ihm sogar attestiert, dass er sich um Integration in den Vollzugsalltag bemühe. Im aktuelleren Bericht der Vollzugsanstalt Solothurn vom 7. September 2021 (pag. 2275 ff.) sieht dies allerdings wiederum etwas anders aus.