Nach Ansicht der Kammer ist das wiederholt regelwidrige und auffällige Verhalten des Beschuldigten (Drogen- und Alkoholkonsum sowie Handybesitz, verbale und handgreifliche Auseinandersetzungen mit Mitinsassen und Flucht ab Urlaub) zu Ungunsten des Beschuldigten zu gewichten. Immerhin lässt bzw. liess er damit deutlich erkennen, dass er trotz mehrfacher Verurteilung und trotz Inhaftierung nicht gewillt ist, sich an die Vorschriften zu halten. Dies zeigen auch die zwischen dem vorinstanzlichen Urteil und dem oberinstanzlichen Urteil eingegangenen Unterlagen der Vollzugsbehörden bzw. das Gutachten vom 10. Mai 2021.