sowie die Verfügung der Be- währungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 30. Juli 2019 (pag. 1726 ff.), worin dem Beschuldigten die bedingte Entlassung nach Art. 86 ff. StGB verweigert wurde, und kam zum Schluss, dass unter dem Strich das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug teilweise problematisch gewesen sei, sich dies aber nicht zu seinen Gunsten auswirke. Nach Ansicht der Kammer ist das wiederholt regelwidrige und auffällige Verhalten des Beschuldigten (Drogen- und Alkoholkonsum sowie Handybesitz, verbale und handgreifliche Auseinandersetzungen mit Mitinsassen und Flucht ab Urlaub) zu Ungunsten des Beschuldigten zu gewichten.