Es liegt auf der Hand, dass die etlichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. auch pag. 2270 ff.) sowie der Umstand, dass er trotz hängigem Strafverfahren weiter delinquierte, straferhöhend zu berücksichtigen sind. 23.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz zitierte unter diesem Punkt unter anderem die Vollzugs- bzw. Führungsberichte der Vollzugsanstalten Witzwil vom 13. Mai 2019 (pag. 1646 ff.) und Burgdorf vom 24. Oktober 2019 (pag. 1838 ff.) sowie die Verfügung der Be- währungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 30. Juli 2019 (pag.