Zudem verkehrt er seit längerer Zeit im Drogenmillieu und pflegt einen exzessiven Alkoholkonsum. Weiter ist klar, dass der Beschuldigte in der Schweiz keiner Arbeit nachgegangen ist. Insgesamt erscheinen die Lebensgeschichte und die persönlichen Verhältnisse nicht als derart aussergewöhnlich, als dass dies dem Beschuldigten zugute zu halten wäre. 23.2 Vorstrafen Zu den Vorstrafen ist vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.