2207 ff.). In Anlehnung an die vorinstanzlichen Feststellungen (S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag 2013 f.) ist immerhin als sicher zu erachten, dass der Beschuldigte ein abgewiesener Asylbewerber mit vorläufiger Aufnahme, ohne Familienangehörige oder Verwandte in der Schweiz ist. Seine sozialen Kontakte bestehen fast ausschliesslich zu Landsleuten aus Somalia. Der Beschuldigte ist schlecht bis gar nicht in der Schweiz integriert. So ist er auch kaum der hiesigen Sprache mächtig. Zudem verkehrt er seit längerer Zeit im Drogenmillieu und pflegt einen exzessiven Alkoholkonsum.