Das Verschulden ist aufgrund der Gesamtumstände aber dennoch als leicht zu bewerten. Eine Aufrechnung von asperiert 90 Strafeinheiten bzw. drei Monaten erscheint angemessen. Gemäss Art. 119 Abs. 2 AIG kann von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abgesehen werden, wenn die betroffene Person sofort ausgeschafft werden kann oder sich in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben, weshalb ein Absehen von einer Bestrafung nicht angezeigt ist.