Trotz bestehender Ausgrenzungsverfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 19. August 2016 (pag. 428 f.) hielt sich der Beschuldigte nachweislich acht Mal (hiervon zwei Mal am selben Tag) in der Berner Innenstadt auf. Er begab sich in Kenntnis der besagten Verfügung immer wieder in die Innenstadt, was eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Rechtsverstössen erkennen lässt. Auch die Kammer geht davon aus, dass die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten trotz des Alkoholeinflusses gegeben war. Das Verschulden ist aufgrund der Gesamtumstände aber dennoch als leicht zu bewerten.