Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer Strafen von je 20 Strafeinheiten als angemessen, wobei diese im Umfang von je 15 Strafeinheiten zu asperieren sind. Somit erhöht sich die hypothetische Strafe um insgesamt 30 Strafeinheiten bzw. einen Monat auf 25 Monate Freiheitsstrafe. 22.2 Widerhandlungen gegen AIG Ferner erfolgte ein Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das AIG. Trotz bestehender Ausgrenzungsverfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 19. August 2016 (pag.