Fusstritt gegen die Schulter. Daraus sind in beiden Fällen keine Verletzungen resultiert, allerdings wurde durch das Verhalten des Beschuldigten die Anhaltung bzw. die Fahrt zum Polizeiposten behindert. Die Kammer stuft das objektive Tatverschulden unter den gegebenen Umständen als leicht ein. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch tatbestandsimmanent ist. In seinem Handeln ist keine besondere kriminelle Energie auszumachen. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu gewichten. Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen.