Unter dem Titel der objektiven Tatschwere pflichtet die Kammer der Vorinstanz bei, dass die vorliegend zu beurteilende Tat ähnlich gelagert ist wie der in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) erwähnte Referenzsachverhalt, bei welchem sich der Täter gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen (S. 51 der VBRS-Richtlinien). So trat der Beschuldigte einerseits gegen die Beine von G.________ (oder versuchte dies zumindest) und verpasste E.________ einen