22. Asperation 22.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Unter dem Titel der objektiven Tatschwere pflichtet die Kammer der Vorinstanz bei, dass die vorliegend zu beurteilende Tat ähnlich gelagert ist wie der in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) erwähnte Referenzsachverhalt, bei welchem sich der Täter gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen (S. 51 der VBRS-Richtlinien).