pag. 2243 f.). Obwohl dem Beschuldigten also vollumfänglich bewusst war, dass er im unmittelbaren Anschluss zum Konsum von Drogen und Alkohol zu Gewaltakten neigt, konsumierte er in jener dem Tatzeitpunkt vorangehenden Nacht übermässig Alkohol sowie Kokain und Cannabis. Insofern hätte er die verminderte Schuldfähigkeit auch ohne weiteres vermeiden können, indem er auf den erheblichen (Misch-)Konsum verzichtet hätte. Die Absätze 1-3 von Art. 19 StGB sind unter den genannten Umständen nicht anwendbar und dem Beschuldigten kann keine verminderte Schuldfähigkeit zugerechnet werden.