vom 10. Mai 2021 festhält, dass die (epileptischen) Anfälle für die gezeigte Delinquenz nicht von Belang seien (vgl. Gutachten S. 70, Antwort auf Frage 1.5; pag. 2244). Diese Anfälle standen bei der Beurteilung einer möglichen «actio libera in causa» durch das Regionalgericht Bern-Mittelland im Jahr 2018 und insbesondere bei der Frage der Voraussehbarkeit noch im Zentrum der Beurteilung, was im hier zu beurteilenden Fall aufgrund des inzwischen neu erhobenen Gutachtens eben gerade nicht mehr der Fall ist.