Offenbar hat er trotz der damaligen Erkenntnisse nichts an seinem Konsumverhalten geändert. Von einer Unvorhersehbarkeit der Folgen, welche der Mischkonsum auf den Beschuldigten hat, kann im hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt somit keine Rede mehr sein. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte einen erlittenen Anfall geltend macht, zumal das Beweisergebnis ergeben hat, dass ein solcher Anfall eben gerade nicht vorlag und auch das Gutachten von Dr. H.________ vom 10. Mai 2021 festhält, dass die (epileptischen) Anfälle für die gezeigte Delinquenz nicht von Belang seien (vgl. Gutachten S. 70, Antwort auf Frage 1.5;