Den Parteien wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt (pag. 2341). Während das Regionalgericht Bern-Mittelland im Verfahren PEN 17 518 den damaligen Vorfall noch als unvorhersehbar und somit nicht unter eine «actio libera in causa» subsumierte (vgl. dazu die damalige Urteilsbegründung, pag. 1810 f.), muss dies heute anders beurteilt werden. Denn inzwischen ist der Beschuldigte vielfach vorbestraft wegen Gewaltdelikten, die er in betrunkenem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss begangen hat.