19 Abs. 2 StGB auszugehen. Art. 19 Abs. 1 bis 3 StGB ist allerdings nicht anwendbar, wenn der Täter die Schuldfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB, auch «actio libera in causa» genannt). Entscheidend bei der actio libera in causa ist, dass der Täter die Weichen für den ins Delikt führenden Geschehensablauf schon in einem Zeitpunkt stellt, in dem ihm sein Verhalten zugerechnet werden kann; eine Absicht, im schuldunfähigen Zustand zu delinquieren, ist nicht erforderlich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Praxiskommentar zum StGB, 3. Aufl.