Es besteht in diesem Bereich mit anderen Worten eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1.b). Zugunsten des Beschuldigten ist von der vom IRM maximalen rückgerechneten Alkoholkonzentration von 2.92 ‰ sowie von einem Mischkonsum mit THC und Kokain auszugehen. Daher sind die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien vorliegend erfüllt und es könnte somit grundsätzlich gerechtfertigt sein, hier von einer Verminderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen.