Das IRM hat die BAK des Beschuldigten auf den Ereigniszeitpunkt am 25. August 2018 um 11:30 Uhr auf 1.76-2.92 ‰ zurückgerechnet (pag. 277). Auf diese Werte des IRM als sachverständige Institution kann ohne weiteres abgestellt werden und es sind durch das Gericht keine selbständigen Rückrechnungen vorzunehmen bzw. Mutmassungen anzustellen. Wie bereits erwähnt, geht das Bundesgericht für den Bereich zwischen 2 und 3‰ im Regelfall von einer Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Es besteht in diesem Bereich mit anderen Worten eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit.