21.2.5 Verminderung der Schuldfähigkeit Vorab ist auf die theoretischen Ausführungen zu Art. 19 StGB in Ziff. 15. hiervor zu verweisen. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Bst. a StGB eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund des Mischkonsums von Alkohol und Drogen (THC und Kokain). Die Kammer kann sich dieser Ansicht aus folgenden Gründen nicht anschliessen: Das IRM hat die BAK des Beschuldigten auf den Ereigniszeitpunkt am 25. August 2018 um 11:30 Uhr auf 1.76-2.92 ‰ zurückgerechnet (pag.