Dass es am 25. August 2018 bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C.________ zu keiner vollendeten schweren Körperverletzung kam, ist letztlich dem Zufall zu verdanken. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion von drei Monaten (rund 13%) erscheint der Kammer insbesondere mit Blick auf die tatsächlich eingetretenen eher leichten Verletzungen dennoch als zu tief. Objektiv gesehen war der eingetretene Erfolg noch weit von schweren Verletzungsfolgen entfernt. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Reduktion von sechs Monaten als angemessen. 21.2.5 Verminderung der Schuldfähigkeit