Dies ist jedoch dem Tatbestand der schweren Körperverletzung immanent und darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Der Beschuldigte hat sich vorliegend eine völlig unnötige, grundlose Tat zu Schulden kommen lassen. Entsprechend wäre die Tat auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Er hätte die Wohnung auch einfach verlassen oder sich verbal zur Wehr setzen können (zur Frage einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit, vgl. Ziff. 21.2.5 hiernach).