21.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte bezüglich der schweren Körperverletzung zumindest eventualvorsätzlich. Diesem Umstand ist strafzumessenderweise mit einer eher geringeren Verschuldensminderung Rechnung zu tragen. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte spontan, was dem Beschuldigten zugute zu halten ist. Der Beschuldigte handelte letzten Endes aus nichtigem Anlass; halbwegs achtenswerte Beweggründe lagen nicht vor. Dies ist jedoch dem Tatbestand der schweren Körperverletzung immanent und darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.