Neben den erfolgreichen Stichen hat er sodann weitere Male auf sein Opfer einzustechen versucht. Die mehrfachen Stichbewegungen gegen das Opfer erhöhten dabei das Risiko von Verletzungen massiv. Ohne den Vorfall bagatellisieren zu wollen, gilt es jedoch festzuhalten, dass vergleichsweise erheblich schwerwiegendere Fälle von Körperverletzungen und Vorgehensweisen denkbar sind, weshalb nach Ansicht der Kammer gestützt auf die objektiven Tatkomponenten von einem Verschulden im oberen Bereich des untersten Drittels auszugehen ist. 21.2.2 Subjektive Tatschwere