Wäre C.________ jedoch bloss geringfügig anders getroffen worden, was der Beschuldigte nicht kontrollieren konnte, wäre aufgrund der Nähe der Einstichstelle an der rechten Schulter zum Hals, Achselbereich und Brustkorb mit ungleich schwerwiegenderen Verletzungen zu rechnen gewesen. So hielt das IRM in seinem Bericht etwa fest, dass in diesem Bereich grössere Blutgefässe und Nerven verlaufen würden und eine Durchtrennung und/oder ein Anritzen grösserer Blutgefässe zu verschiedenen lebensbedrohlichen Zuständen hätte führen können.