In dieses wurde vorliegend insofern eingegriffen, als C.________ durch das mehrfache Zustechen des Beschuldigten mit einem 31cm langen, scharfen, Klappmesser an der Schulter und am Bein je eine Stichverletzung erlitten hat. Die Stichwunde an der Schulter war 4-5cm tief. Die erlittenen Verletzungen wiegten objektiv nicht sehr schwer und deren Heilung stellte sich als unproblematisch heraus. Eine akute Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Wäre C.______