Die drei Übertretungen (Widerhandlungen gegen das BetmG, unanständiges Benehmen sowie Wegwerfen von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen) werden sodann mit einer Busse geahndet, wobei ebenfalls das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt (vgl. Ziff. 25. hiernach).