2019, N 119 ff.). Anschliessend wird – unter Berücksichtigung der weiteren zu asperierenden Delikte – in einem zweiten Schritt eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die beiden Beschimpfungen wird eine Geldstrafe ausgefällt, weil von Gesetzes wegen nur eine solche vorgesehen ist (Art. 177 StGB; vgl. Ziff. 24. hiernach). Die drei Übertretungen (Widerhandlungen gegen das BetmG, unanständiges Benehmen sowie Wegwerfen von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen) werden sodann mit einer Busse geahndet, wobei ebenfalls das Asperationsprinzip gemäss Art.