Der Beschuldigte deliniquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstrafen wiederholt und während laufendem Strafverfahren. Unter diesen Umständen scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem war der Beschuldigte vor der Haft nicht erwerbstätig (abgewiesener Asylbewerber mit vorläufi-