12 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1]) sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Abfallgesetz durch Wegwerfen von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen (Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Abfälle des Kantons Bern [AbfG; BSG 822.1]) schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat die konkreten Strafrahmen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird vorab verwiesen (S. 84, 93 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2008, pag. 2017).