Die Vorinstanz nahm für die Frage, welcher Teil der vom Erstrichter ausgesprochenen Strafen in den besagten rechtskräftigen Strafbefehlen als eigenständige (neue) Strafen und welcher Teil davon eine Zusatzstrafe darstellt, Schätzungen vor und ging für die Bemessung der Zusatzstrafen von diesen geschätzten Zahlen aus. Dieser Vorgehensweise kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bzw. die Ausführungen hiervor nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Verfahren sind demnach keine Zusatzstrafen auszufällen.